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Düngeverordnung

Das sieht die Novellierung vor

Noch ist die Düngeverordnung nicht unter Dach und Fach, nach jetzigem Stand soll sie Ende März verabschiedet werden. Was ändert sich mit der Novellierung?

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Wird die Novelle der Düngeverordnung umgesetzt, gelten bald schärfere Regeln für den Gewässerschutz und die Luftreinhaltung. Bundeslandwirtschaftsminister Schmidt ist davon überzeugt, einen guten Kompromiss zwischen dem Umweltschutz und der Machbarkeit in der Praxis gefunden zu haben.

Das soll sich ändern:

  • Die Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Acker- und Grünland wird bundeseinheitlich geregelt und konkretisiert.
  • Ertragsabhängige standort- und kulturartenbezogener Obergrenzen für die Stickstoffdüngung werden eingeführt.
  •  Die Vorgaben für das Aufbringen von stickstoff- und phosphathaltigen Düngemitteln auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Boden werden präzisiert.
  • Zeiträume, in denen keine Düngemittel ausgebracht werden dürfen, verlängern sich grundsätzlich (die zuständigen Behörden können Beginn/Ende jeweils um bis zu vier Wochen verschieben)
    • Ackerland: nach der Ernte der Hauptfrucht bis 31. Januar,
    • Grünland: 1. November bis 31. Januar,
    • Einführung einer Sperrzeit für die Aufbringung von Festmist und Kompost: 15. Dezember bis 15. Januar.
  • Die zulässige Stickstoffgabe im Herbst wird beschränkt auf 30 kg Ammoniumstickstoff oder 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar.
  • Die Abstände für die Stickstoff- und Phosphatdüngung in der Nähe von Gewässern und im hängigen Gelände vergrößern sich.
  • Die Kontrollwerte für die Differenz von Zu- und Abfuhr im Nährstoffvergleich (ab 2020 sind nur noch 50 kg N je Hektar zulässig) werden verringert.
  • Bundeseinheitliche Vorgaben für das Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern und flüssigen Gärrückständen aus dem Betrieb einer Biogasanlage (grundsätzlich größer als benötigte Kapazität zur Überbrückung der Sperrfristen, mindestens jedoch sechs Monate, Betriebe mit hohem Tierbesatz oder ohne eigene Ausbringungsflächen müssen ab 2020 mindestens neun Monate Lagerkapazität vorweisen) sowie Festmist, festen Gärrückständen und Kompost (zwei Monate) werden eingeführt.
  • Die Länder werden verpflichtet, in Gebieten mit hoher Nitratbelastung sowie in Gebieten, in denen stehende oder langsam fließende oberirdische Gewässer durch Phosphat, was nachweislich aus der Landwirtschaft stammt, eutrophiert sind, mindestens drei zusätzliche Maßnahmen aus einem vorgegebenem Katalog zu erlassen.

  

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